Gleitschirmfliegen im Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge
Gleitschirmfliegen im Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge

Gleitschirmfliegen im Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge

Liebe Mitlieder des DCGTT,

nachfolgend möchten wir eine Mitteilung des Landratsamtes Bad Tölz an euch weitergeben:

In der letzten Zeit sind wiederholt Gleitschirmflieger im Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge gestartet und gelandet. Zweck des Naturschutzgebiets ist es nach § 3 Nr. 1 der Naturschutzgebietsverordnung „Karwendel und Karwendelvorgebirge“ u.a., den Tieren und Pflanzen die notwendigen Lebensbedingungen zu gewährleisten. Durch die Landungen können Störungen der Wildbestände des Naturschutzgebiets nicht ausgeschlossen werden. Gerade in der kalten Jahreszeit ist jede Störung für das Wild problematisch, da die bei der Flucht verbrauchten Energiereserven durch das jahreszeitbedingt geringe Nahrungsvorkommen nur schwer wieder aufgefüllt werden können. Störungen können dabei nicht nur durch die Landung selbst, sondern bereits durch den (großen) Schatten eines niedrigfliegenden Gleitschirmfliegers entstehen.

Es wurde durch die Flieger außerdem wiederholt nicht die nach § 25 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers zu den Starts und Landungen eingeholt. Ein versehentliches Landen durch nicht vorausbestimmbare Thermikverhältnisse kann aufgrund der Wetterverhältnisse an den jeweiligen Tagen ausgeschlossen werden.

Grundeigentümer im NSG Karwendel und Karwendelvorgebirge ist hauptsächlich der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerischen Staatsforsten – Forstbetrieb Bad Tölz. Nach Rücksprache mit dem Forstbetrieb Bad Tölz ist der Flugbetrieb in dem Gebiet auch von Seiten des Forstbetriebs als Vertreter des Grundeigentümers nicht erwünscht und eine Art „stillschweigende Duldung“ besteht nicht.

Wir bitten Sie deshalb, Ihre Mitglieder in geeigneter Form auf die Sensibilität der Tier- und Pflanzenwelt in Naturschutzgebieten, speziell dem NSG Karwendel, sowie auf die Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Grundeigentümers zu Außenstarts- und Landungen hinzuweisen. Einen Hinweis zur öffentlich-rechtlichen Erlaubnispflichtigkeit von Außenstarts- und Landungen gibt es auf Ihrer Homepage erfreulicherweise ja schon.

Hier noch drei hilfreiche Links, für jenen die sich noch weiter informieren möchten:

Outdoorregeln des DHV: https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/aktuell_zu_halten/Gelaende/Bilder/Naturschutz/outdoorregeln_juli_2020.pdf

Infos rund um die Geländezulassung:

https://www.dhv.de/piloteninfos/gelaende-luftraum-natur/fluggelaendeflugbetrieb/gelaendezulassung/

Infoblatt zu verbotenen Starts und Landungen: https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/aktuell_zu_halten/Gelaende/Rechtsgrundlagen/Verbotene_Starts_und_Landungen-Erlaeuterungen.pdf

Bitte haltet euch an diese Vorgaben!

Viele Grüße

Die Vorstandschaft des DGCTT