DGCTT e.V.
Satzung

Satzung

Satzung des Gleitschirmfliegerclub Tegernseer Tal e.V.

 

 

Inhalt:
 
Erster Teil:
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil:
Clubvorschriften
Dritter Teil:
Mitgliedschaft und Anwärterzeit
Vierter Teil:
Beiträge und Gebühren
Fünfter Teil:
Mitgliederversammlungen
Sechster Teil:
Vorstandschaft
Siebter Teil:
Sicherheitsreferent
Achter Teil:
Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss
Neunter Teil:
Clubauflösung
Zehnter Teil:
Schlussbestimmungen
 
 
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name Der Verein heißt Drachen und Gleitschirmfliegerclub Tegernseer Tal e.V. (DGCTT)

§ 2 Sitz; Anschrift I. Der Sitz des Clubs ist Rottach-Egern. II. Anschriften sind die der Geschäftsstelle und die des ersten Vorsitzenden. III. Die Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt. Eine Verlegung der Geschäftsstelle ist den Mitgliedern unverzüglich anzuzeigen.

§ 3
Vereinsregister
Der DGCTT ist im Vereinsregister eingetragen.
 
§ 4
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
I. Der Drachen – und Gleitschirmfliegerclub Tegernseer Tal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sportes, besonders des Drachen – und Gleitschirmfliegens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Unterhalt von Drachen – und Gleitschirm Start – und Landeplätzen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Förderung der Flugsicherheit.
II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 ist erfolgt.
 
§ 5
Gewinne
I. Mittel des Vereines und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 6 Vertretung; Geschäftsführung
I. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Finanzvorstand vertreten jeder für sich alleine den Club gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind der zweite Vorsitzende und der Finanzvorstand nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der Sicherheitsreferent vertritt in Fragen der Flugsicherheit den Club außergerichtlich.
II. Die Geschäfte des Clubs werden von der Vorstandschaft ehrenamtlich geführt. In Sicherheitsfragen ist zusätzlich der Sicherheitsreferent geschäftsführungsberechtigt.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Zweiter Teil: Clubvorschriften
 
§ 7
Satzung
I. In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt:
1. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Gewinnen, Eintragung ins Vereinsregister, Mitgliedschaft in Sportverbänden
2. Arten von Clubvorschriften. Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlass
3. Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung, sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten daraus.
4. Versammlungen und Sitzungen
5. Vorstandschaft
6. Ordnungsmaßnahmen
7. Clubauflösung
8. Sonstige wichtige Sachgebiete, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Mehrheit beschließt.
II. Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen.
III. Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Clubs verbindlich.
 
§ 8
Clubordnung
I. Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Clubordnung.
II. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft durch Beschluss erlassen.
III. Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden sind, können nur von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.

Dritter Teil: Mitgliedschaft und Anwärterzeit

§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jeder Anwärter werden, bei dem anzunehmen ist, dass er nicht gegen Clubvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Clubleben, das Clubvermögen und das Ansehen des Clubs gefährden wird. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft regelmäßig nach Ablauf der Anwärterzeit. Eine ablehnende Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung nicht überstimmt werden.
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
 
§ 10
Anwärterzeit
I. Dem erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft geht eine mindestens halbjährige Anwärterzeit voraus.
II. Anwärter kann jeder werden, es sei denn, wichtige Gründe stehen einer Mitgliedschaft entgegen. Die Entscheidung darüber trifft die Vorstandschaft.
III. Die Anwärterzeit beginnt mit Absendung der schriftlichen Anwärterbestätigung rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beimClub eingegangen ist.
IV. Werden vor Ablauf der Anwärterzeit Umstände bekannt, die eine spätere Aufnahme in den Club ausschließen, so ist der Aufnahmeantrag unverzüglich abzulehnen.
 
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
 
§ 12
Austritt
I. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters.
II. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
 
§ 13
Ausschluss
I. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft bei einer Verletzung einer den Ausschluss androhenden Clubvorschrift.
II. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen.
 
§ 14
Ausschlussbeschwerde
I. Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses und der Gründe schriftlich beim Club Beschwerde einlegen.
II. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde abgewiesen, so wird rückwirkend der Vorstandsbeschluss, wie wenn keine Beschwerde eingelegt worden wäre.
III. Für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum Betreten des Clubgeländes und zur Teilnahme an Clubveranstaltungen nicht berechtigt.
 
§ 15
Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitz
I. Die Vorstandschaft ernennt verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
II. Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.
III. Ernennung und Wahl erfolgen für die Dauer der Mitgliedschaft.
 
§ 16
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt unter Beachtung der Clubvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Clubs zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliedersammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken, sowie an den Clubveranstaltungen teilzunehmen.
 
§ 17
Rechte und Pflichten des Anwärters
I. Der Anwärter hat vorbehaltlich des Absatzes II und anderer Satzungsvorschriften dieselben Rechte und Pflichten wie ein Mitglied.
II. Er kann jedoch nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden; in Mitgliederversammlungen ist er weder antrags – noch stimmberechtigt; gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags steht ihm die Ausschlussbeschwerde nicht zu.

Vierter Teil: Beiträge und Gebühren

§ 18
Beitrag; Aufnahmegebühr
I. Mitglieder und Anwärter sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.
II. Wer erstmals dem DGCTT beitritt, zahlt je eine Anwärter und eine Aufnahmegebühr.
 
§ 19
Beitragsfestsetzung
I. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
II. Minderjährige Mitglieder sind dabei stimmberechtigt, wenn ihr gesetzlicher Vertreter ihnen schriftlich bzw. in der Versammlung mündlich die Entscheidung freistellt oder sie zu einer bestimmten Entscheidung angewiesen hat.
 
§ 20
Beitragshöhe; Fälligkeit
I. Als erster Beitrag ist für die Zeit vom Beginn der Anwärterzeit bzw. Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen.
II. Erster Beitrag und Anwärtergebühr sind mit Zugang der Anwärterbestätigung fällig, die Aufnahmegebühr mit Zugang der Aufnahmebestätigung, die weiteren Beiträge zum 1. Januar eines jeden Jahres.
III. Teilzahlung kann mit dem Kassenwart vereinbart werden.
 
§ 21
Beitragsfreistellung
I. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, ihre Beiträge zuzahlen, befreit.
II. Mitglieder und Anwärter, die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklärt bzw. ihren Aufnahmeantrag zurückgezogen haben, sind nur zur Zahlung der vor der Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet.
III. In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.
 
§ 22
Ausschluss
Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die ihre Gebühr oder ihren Beitrag innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht bezahlt haben, aus dem Club ausschließen.
 
§ 23
Dauer der Beitragspflicht
I. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen oder der Aufnahmeantrag zurückgenommen oder abgelehnt wird. II. Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge und Gebühren zu zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Fünfter Teil: Mitgliederversammlungen

 § 24
Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn 30 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.
 
§ 25
Jahreshauptversammlung; Kassenprüfer
I. Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Turnusmäßige Entlastung und Wahl der Vorstandschaft
II. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichzeitig der Vorstandschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des 1. Vorsitzenden geltenden Bestimmungen.
 
§ 26
Ladung; Beschlussfähigkeit
I. Alle Mitglieder sind von der Vorstandschaft spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich zu laden.
II. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, es sei denn, 10 % der Mitglieder sind nicht ordnungsgemäß geladen worden.
 
§ 27
Tagesordnung; Anträge
I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
1. Anträge auf Änderung der Clubsatzung, wenn sie in der Ladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind;
2. Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind oder wenn die Vorstandschaft einer Behandlung zustimmt.
II. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und sind unverzüglich zu behandeln.
III. Anträge nach Absatz I Ziffer 1 sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
IV. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder oder ihr gesetzlicher Vertreter.
V. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 28 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 29 Abstimmungsart
Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
 
§ 30
Mehrheit
I. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe.
II. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft.
 
§ 31
Versammlungsleitung
I. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Clubmitglied.
II.Bei Angelegenheiten, die einen Versammlungsleiter im Sinne des Absatzes I oder andere Mitglieder der Vorstandschaft persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl wird durch Akklamation ein volljähriges Clubmitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
III. Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.
 
§ 32
Protokoll
I. Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden.
II. Eine Kurzfassung des Protokolls soll vor der nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugeleitet werden.

Sechster Teil: Vorstandschaft

§ 33
Zusammensetzung
I. Die Vorstandschaft wird gebildet vom ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und gegebenenfalls den Beisitzern.
II. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Zahl soll durch zwei teilbar sein.
 
§ 34
Wahlalter
Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassenwart müssen das 21. Lebensjahr, die Beisitzer des 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 35
Amtszeit
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
 
§ 36
Wahlverfahren
Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahresversammlung, bei Nachwahlen von jeder Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
§ 37
Personalunion
Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehrere Vorstandsämter gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser drei Ämter verwalten.
 
§ 38
Kommissarische Amtsverwaltung
I. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Clubmitgliedschaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so ernennt die Vorstandschaft zunächst ein Clubmitglied zum kommissarischen Amtsverwalter ohne Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.
II. Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl der gesamten Vorstandschaft ein neues Vorstandsmitglied.
 
§ 39
Kontruktives Mißtrauensvotum
I. Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum des für ihre Nachwahl zuständigen Organs vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
II. Für die Amtszeit gilt § 38 Absatz II entsprechend.
 
§ 40
Vertrauensfrage
Jedes Vorstandsmitglied kann dem für seine Wahl oder Ernennung zuständigen Organ die Vertrauensfrage stellen.
 
§ 41
Vorstandssitzungen
I. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden bei Bedarf formlos einberufen und geleitet.
II. Ein Protokoll ist zu führen.
 
§ 42
Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unabhängig von deren Anwesenheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
 
§ 43
Weisungsbefugnis
Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Clubs oder der Sicherheit von Clubmitgliedern und Außenstehenden dienen.

Siebter Teil: Sicherheitsreferent

§ 44
Wahl; Zuständigkeit
I. Der Sicherheitsreferent wird nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Regeln gewählt.
II. Die Zuständigkeit des Sicherheitsreferenten erstreckt sich auf die Flugsicherheit.
1. im Bereich der für den Club zugelassenen Gelände;
2. geländeunabhängig bei Clubreisen und – veranstaltungen.
 
§ 45
Befugnisse
I. Der Sicherheitsreferent hat die Befugnis, die seiner Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit liegenden Weisungen nach im Interesse der Flugsicherheit liegenden Weisungen zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggeländen sowie die Erteilung von Flugverboten bis zu 7 Tagen.
II. Den Weisungen unterliegen sämtliche Mitglieder, Anwärter und Gastmitglieder einschließlich der Mitglieder der Vorstandschaft.
III. Die Anordnungen können gegen den Willen des Sicherheitsreferenten nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft außer Kraft gesetzt werden.
IV. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Personen und Organe bleiben unberührt.
 
§ 46
Rechtliche Stellung
I. Der Club haftet für den Sicherheitsreferenten im Innen – und Außenverhältnis wie für ein Vorstandsmitglied.
II. Der Sicherheitsreferent nimmt an den Vorstandssitzungen teil und kann Anträge stellen.
III. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit darf er nicht der Vorstandschaft angehören.
IV. Der Sicherheitsreferent ist von organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit Clubveranstaltungen freizuhalten.

Achter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss

§ 47
Generalklausel
I. Wer gegen Clubvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Clubleben, das Clubvermögen oder das Ansehen des Clubs gefährdet oder schädigt kann durch Beschluss der Vorstandschaft für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Clubleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
II. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Club.
III. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
§ 48
Sofortmaßnahmen
Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder, der Sicherheitsreferent und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Clubmitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages vom Clubgelände zu verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
 
§ 49
Haftungsausschluß
Die Vorstandschaft ist berechtigt, den Mitgliedern und Gästen des Clubs eine umfassende Haftungsausschlusserklärung zugunsten des Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben betrauter Personen zu verlangen.

Neunter Teil: Clubauflösung

§ 50
Zuständigkeit; Verfahren
I. Für die Auflösung des DGCTT sind ausschließlich die erste und zweite Auflösungsversammlung zuständig.
II. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
 
§ 51
Erste Auflösungsversammlung
I. Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
II. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
III. Der Auflassungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst.
 
§ 52
Zweite Auflösungsversammlung
I. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
II. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
III. Im übrigen gilt § 49 entsprechend.
 
§ 53
Liquidation
I. Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungsversammlung gewählt.
II. Wahlalter und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften für die Wahl des ersten Vorsitzenden.
 
§ 54
Clubvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Rottach – Egern zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für jugendfördernde Zwecke zu verwenden.

Zehnter Teil: Schlussbestimmungen

§ 55
Verabschiedung
Diese Satzung wurde am 24.10.1975 von den nachstehenden Gründungsmitgliedern beschlossen.
 
§ 56
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
 
Die am 24.10.1975 beschlossene Satzung wurde überarbeitet und in der Mitgliederversammlung vom 02. Dezember 1983 geändert abgestimmt und angenommen. Die neu gefasste Satzung wurde am 08. Mai 1985 beglaubigt und eingetragen.
 
In der Mitgliederversammlung vom 06. Januar 1989 wurde §1 Name und §4 Zweck der Satzung geändert:
Der Verein heißt „Drachen – und Gleitschirmfliegerclub Tegernseer Tal
Der Zweck wurde ergänzt: …… insbesondere des Drachen – und Gleitschirmfliegens.
Die Änderungen wurden eingetragen am 22.05.1989.
 
In der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2009 wurde §6 / I Vertretung, Geschäftsführung geändert. Der Finanzvorstand ist jetzt vertretungsberechtigt.
Die Änderung wurde eingetragen am 15.01.2010.
 
In der Mitgliederversammlung vom 05. November 2011 wurden § 1, 4, 5 und 54 geändert und den aktuellen steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) angepasst.
 
Für die aktuelle Vorstandschaft:
 
Dominik Lang 
1. Vorsitzender
 
Martin Kreidl
2. Vorsitzender
 
Harald Seuß
Finanzvorstand